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   AG Koblenz, 10.07.2023 - 30 Gs 5496/23   

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AG Koblenz, 10.07.2023 - 30 Gs 5496/23 (https://dejure.org/2023,18322)
AG Koblenz, Entscheidung vom 10.07.2023 - 30 Gs 5496/23 (https://dejure.org/2023,18322)
AG Koblenz, Entscheidung vom 10. Juli 2023 - 30 Gs 5496/23 (https://dejure.org/2023,18322)
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Volltextveröffentlichung

  • Burhoff online

    Pflichtverteidiger, rückwirkende Bestellung, Zulässigkeit

Kurzfassungen/Presse

  • Burhoff online Blog (Kurzinformation und Auszüge)

    Pflichtverteidigung: Rückwirkende Bestellung

 
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  • LG Stuttgart, 14.07.2022 - 18 Qs 36/22

    Strafverfahren: Zulässigkeit einer rückwirkenden Pflichtverteidigerbestellung für

    Auszug aus AG Koblenz, 10.07.2023 - 30 Gs 5496/23
    Die Beiordnung eines Pflichtverteidigers dient allein der ordnungsgemäßen Verteidigung eines Beschuldigten sowie der Gewährleistung eines ordnungsgemäßen Verfahrensablaufs in schwerwiegenden Fällen (LG Stuttgart Beschl. v. 14.07.2022 - 18 Qs 36/22).

    Allerdings würde eine generelle Versagung der rückwirkenden Pflichtverteidigerbestellung trotz rechtzeitigen Antrags auf Pflichtverteidigerbeiordnung dazu führen, dass ein mittelloser Beschuldigter auf die notwendige Verteidigung, und eben nicht nur auf die Kostenerstattung, verzichten müsste (LG Stuttgart Beschl. V. 14.07.2022 -18 Qs 36/22).

    Denn Rechtsanwälte dürften in Kenntnis der Versagung rückwirkender Bestellung in der Endphase eines Verfahrens nicht mehr zur Übernahme der Verteidigung mittelloser Beschuldigter bereit sein (LG Stuttgart Beschl. v. 14.07.2022 - 18 Qs 36/22).

    Somit ist eine rückwirkende Pflichtverteidigerbestellung dann angebracht, wenn der Antrag auf Pflichtverteidigerbeiordnung rechtzeitig vor Abschluss des Verfahrens gestellt wurde, die Voraussetzungen des § 140 StPO vorliegen und die Entscheidung über die Beiordnung nicht unverzüglich erfolgte, sondern wegen justizinterner Vorgänge unterblieben ist, auf die der (ehemalige) Beschuldigte keinen Einfluss hatte (LG Stuttgart Beschl. v. 14.07.2022 - 18 Qs 36/22; LG Gera Beschl. v. 10.11.2021 - 11 Qs 309/21).

    a) Der Antrag auf Beiordnung als Pflichtverteidigerin wurde von Rechtsanwältin Ferger am 14.12.2022 und damit rechtzeitig vor Einstellung des Verfahrens durch die Staatsanwaltschaft Koblenz am 30.05.2023 gestellt (vgl. LG Stuttgart Beschl. v. 14.07.2022 - 18 Qs 36/22).

  • LG Gera, 10.11.2021 - 11 Qs 309/21

    Pflichtverteidiger, nachträgliche Bestellung

    Auszug aus AG Koblenz, 10.07.2023 - 30 Gs 5496/23
    Somit ist eine rückwirkende Pflichtverteidigerbestellung dann angebracht, wenn der Antrag auf Pflichtverteidigerbeiordnung rechtzeitig vor Abschluss des Verfahrens gestellt wurde, die Voraussetzungen des § 140 StPO vorliegen und die Entscheidung über die Beiordnung nicht unverzüglich erfolgte, sondern wegen justizinterner Vorgänge unterblieben ist, auf die der (ehemalige) Beschuldigte keinen Einfluss hatte (LG Stuttgart Beschl. v. 14.07.2022 - 18 Qs 36/22; LG Gera Beschl. v. 10.11.2021 - 11 Qs 309/21).

    Dabei wird der Justiz eine Überlegungs- und Prüfungsfrist von ein bis zwei Wochen eingeräumt (LG Gera, Beschl. v. 10.11.2021 - 11 Qs 309/21).

  • LG Oldenburg, 07.03.2022 - 4 Qs 76/22

    Pflichtverteidiger, Nachträgliche Bestellung, Kosteninteresse des Verteidigers

    Auszug aus AG Koblenz, 10.07.2023 - 30 Gs 5496/23
    Eine ordnungsgemäße Verteidigung respektive ein ordnungsgemäßer Verfahrensablauf in schwerwiegenden Fällen kann mit der rückwirkenden Bestellung gerade nicht gewährleistet werden, weshalb sie sich auf etwas Unmögliches richtet (LG Oldenburg Beschl. v. 07.03 2022 - 4 Qs 76/22).
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